Schaffung nachhaltiger Fonds-Kategorien: Unterstützung durch Finanzverbände
Im September des vergangenen Jahres schlug die EU-Kommission in einer Konsultation die Einführung eines Kategorisierungssystems für nachhaltige Finanzprodukte vor. Diese Initiative wurde von der EU-Kommissarin für Finanzmärkte, Mairead McGuinness, insbesondere mit dem Hinweis auf die unerwartete Nutzung der Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung SFDR begründet. Um dieser als „Missbrauch“ bezeichneten Situation entgegenzuwirken, wird die Schaffung entsprechender Fondskategorien als innovative Lösung diskutiert.
Das Wichtigste im Überblick:
- EU-Kommission schlägt Schaffung von Kategorien für nachhaltige Fonds vor
- Missbrauch von Artikel 8 und 9 der SFDR soll eingedämmt werden
- Vorschlag der EU-Kommission trifft auf breite Zustimmung
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Was hinter dem Plan der Produktkategorien steckt
Die Europäische Kommission äußerte ernsthafte Bedenken bezüglich der Nutzung der Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 8 und 9 als Mittel zur Produktkennzeichnung. Diese Vorgehensweise, so die Erkenntnis der EU-Kommission, suggeriert irreführend, dass die genannten Artikel einen verbindlichen Qualitätsstandard für Nachhaltigkeit festlegen. Zusätzlich birgt die Verwendung von Artikel 8 und 9 als Label für nachhaltige Produkte die Gefahr des Greenwashings. Es besteht die berechtigte Sorge, dass Produkte fälschlicherweise als nachhaltig gekennzeichnet werden könnten.
Trotz dieser Herausforderungen gesteht die Kommission ein, dass diese unbeabsichtigten Konsequenzen aufgrund der wachsenden Marktnachfrage nach einer klaren Kennzeichnung für nachhaltige Produkte entstanden sind. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Verwendung von Artikel 8 und 9 als Kennzeichnungsinstrument kritisch überdacht wird, um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht durch irreführende Informationen getäuscht werden und dass die Authentizität nachhaltiger Produkte gewährleistet ist.
Konsultation der Finanzbranche zeigt im Ergebnis positive Resonanz auf Kommissionsvorschlag
Verschiedene bedeutende Verbände der Finanzbranche, darunter die europäischen Verbände der Vermögensverwalter (Efama), der Großbanken (AFME) und für nachhaltiges Investieren (Eurosif), haben einhellig ihre Unterstützung für den entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission bekundet. Auch sie bemängeln die gegenwärtige Nutzung der Artikel 8 und 9 der SFDR als Labels, entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung. Dies unterstreicht die wachsende Notwendigkeit eines klaren Kategorisierungssystems auf dem Markt, wie von der Efama-Expertin Anyve Arakelijan betont.
3 Produkt-Kategorien für nachhaltige Fonds stehen zur Diskussion
In ihrer Antwort auf die Konsultation sprach sich Eurosif für die Einführung von drei Produktkategorien aus: „nachhaltige Investments“, „Transitions-Investments“ und „verbindliche Umwelt- und/oder soziale Faktoren“. Produkte, die keiner dieser Kategorien entsprechen, sollten deutlich in den Dokumenten vor Vertragsabschluss für Anleger angegeben werden, und es sollte untersagt sein, für solche Produkte Nachhaltigkeits-, Transitions- oder andere ESG-bezogene Behauptungen aufzustellen, forderte der Verband für nachhaltiges Investieren.
Eurosif schlägt vor, dass für Anlageprodukte der Kategorie „nachhaltige Investments“ bestimmte Kriterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit positiven Auswirkungen auf Umwelt oder Gesellschaft stehen oder Aktivitäten finanzieren, die bereits nachhaltig sind. Dies umfasst Mindestquoten für Taxonomie Konformität und den Ausschluss schädlicher Unternehmen.
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Positionspapier und Aktionsplan
Für Transitions-Produkte sollten nach dem Konzept von Eurosif Engagement- und Abstimmungsstrategien mit messbaren und zeitlich festgelegten Nachhaltigkeitszielen implementiert werden. Ein Aktionsplan, der Eskalationsmaßnahmen und letztliche Desinvestitionsstrategien enthält, ist ebenfalls vorgesehen. Investitionen in Unternehmen mit einem glaubwürdigen Transitions-Plan sollen erlaubt sein, während für nicht transformierbare Aktivitäten Mindestausschlüsse vorgeschrieben sind.
Der deutsche Verband der Fondsgesellschaften (BVI) und der europäische Dachverband Efama, dem der BVI angehört, schlagen ebenfalls drei Kategorien vor. Diese umfassen Produkte, die zu Umwelt- oder Sozialzielen beitragen möchten, Produkte, die auf die Förderung der Transformation ausgerichtet sind, sowie solche, die Nachhaltigkeitsstandards einhalten oder in Nachhaltigkeitsthemen investieren. Beide Verbände befürworten die Freiwilligkeit für Vermögensverwalter, ihre Fonds in diese Kategorien einzusortieren.
Die Sustainable Finance Research Group an der Universität Hamburg, in Zusammenarbeit mit der Firma Advanced Impact Research (AIR) und dem Verein First, hat ein gemeinsames Positionspapier vorgelegt. Darin sprechen sie sich ebenfalls für drei Produktkategorien aus, die ähnlich den Vorschlägen der Verbände sind: nachhaltigkeitsfokussierte, Transitions- sowie ESG-Produkte.
Gemäß dem Positionspapier von Professor Timo Busch und Eric Prüßner sollen nachhaltigkeitsfokussierte und Transitions-Produkte als Impact-Produkte gelten und künftig „zwei Versionen von Artikel 9“ der SFDR sein, während die ESG-Produkte die „neuen Artikel-8-Produkte“ repräsentieren.
Die Konsultationsteilnehmer befürworten auch weitere Änderungen an der Offenlegungsverordnung. Die Efama plädiert beispielsweise für eine Straffung der Pflichten zur Angabe auf Ebene der Vermögensverwaltungsfirmen, indem die Verpflichtungen unter Artikel 4 der SFDR gestrichen werden, um Dopplungen zu vermeiden.
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