Rechtliche Vorschriften für Aktien
Inhaltsverzeichnis
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) – Hintergrund
Im deutschen Aktiengesetz (AktG), das seit dem 1. Januar 1966 in Kraft ist, werden die Rechten und Pflichten der Aktiengesellschaften und deren Aktionäre geregelt.
Vorgängermodell aus 1937
Der deutsche Gesetzgeber löste mit dem Aktiengesetz das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab. Zum gleichen Zeitpunkt – eben dem 31. Dezember 1965 – wurde das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” erlassen.
Die aktuelle Fassung des Aktiengesetzes wird vom „Einführungsgesetz zum Aktiengesetz – EGAktG” vom 6. September 1965 begleitet.
Grundlage für Aktiengeschäfte
Das Aktiengesetz ist die Basis für die Gründung, Verfassung, Hauptversammlung und die Auflösung von Aktiengesellschaften. Das Aktiengesetz beinhaltet insgesamt 410 Paragraphen und enthält ab § 399 ff auch Straf- und Bußgeldvorschriften.
Im deutschen Aktiengesetz werden die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien geregelt. Ferner ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz ausgeführt.
Nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant
Im Aktiengesetz werden die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften geregelt. Über das Aktiengesetz hinaus sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.
Das Aktiengesetz gehört durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften auch zum Nebenstrafrecht. Die Bedeutung dieser Strafvorschriften hat in der jüngeren Vergangenheit als wichtiger Teil des Wirtschafts-Strafrecht zugelegt.
Ordnungsorgan des Aktienmarktes
Das deutsche Aktiengesetz ist insgesamt sehr umfassend und enthält viele Regelungen, Bestimmungen und Verordnungen. Angestrebtes Ziel ist es, einen möglichst reibungslosen Ablauf des Börsengeschehens zu gewährleisten.
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) – Inhalt
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) gehört zu den Bundesgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist von seinem Wesen ein Handelsrecht. Das Aktiengesetz beinhaltet insgesamt 410 Paragraphen und enthält neben der Handelsgesetzgebung auch Straf- und Bußgeldvorschriften.
Untergliederung in vier Bücher
Das deutsche Aktiengesetz ist darüber hinaus in vier Bücher unterteilt. Das erste Buch ist in acht Teile gegliedert und beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten einer AG, unter anderem sind dies die Gründung einer Gesellschaft, der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, der Verfassung der Aktiengesellschaft oder aber der Auflösung und Nichtig-Erklärung der Gesellschaft.
Das zweite Buch beinhaltet die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das dritte Buch regelt die Rechte und Pflichten mit einer Aktiengesellschaft verbundener Unternehmen, wie Unternehmensverträge, Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen, eingegliederte Gesellschaften, den Ausschluss von Minderheitsaktionären oder die gerichtliche Auflösung. Das vierte Buch beschäftigt mit Straf- und Bußgeldvorschriften.
Eigenart des deutschen Aktiengesetzes
Eine Eigentümlichkeit des deutschen Aktienrechts ist die, dass der Anteilseigner zwar die Möglichkeit hat, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben, er jedoch grundsätzlich keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats erheben kann.
Die restriktive Haltung gegenüber den Klagerechten der Aktionäre beruht zunächst auf der Idee, dass Aktionäre und Organmitglieder lediglich mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. Aktionäre sollen ihre Rechte nicht einzeln, sondern in der Hauptversammlung ausüben. Daneben sollte die Entscheidungsfreude und Eigenverantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht wegen leicht durchzusetzender Haftungsansprüche gegenüber den Aktionären gefährdet werden.
Zugriffsmöglichkeiten auf Handlungsorgane kaum möglich
Klagen, die Handlungsbestimmungen zum Ziel haben, den Vorstand oder Aufsichtsrat zu bestimmten Entscheidungen oder Handlungen zu veranlassen, werden grundsätzlich nicht zugelassen, da sie die Unabhängigkeit der Leitungsorgane gefährden würden. Schadensersatzklagen gegen pflichtwidrig handelnde Organmitglieder bleiben der Gesellschaft vorbehalten.
Im Gesetz sind – abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – nur wenige Klagerechte für Aktionäre installiert worden. Unterlassungs- und Beseitigungsklagen von einem Aktionär können nur in Ausnahmefällen erhoben werden. Dies kann dann geschehen, wenn die Gesellschaftsorgane über das durch Gesetz oder Satzung gedeckte Maß hinaus die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs beeinträchtigen.
Wertpapierhandelsgesetz
In Deutschland reguliert das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) den Wertpapierhandel und dient vor allem der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln. Darüber hinaus liegen die Finanztermingeschäfte sowie der Schutz des Kunden im Fokus.
Intention des Gesetzgebers
Das Wertpapierhandelsgesetz gibt es seit dem 26.7.1994 und liegt seit 1998 in einer neuen Fassung vor. Die primären Absichten des Gesetzgebers waren die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland sowie eine Erhöhung der Qualität der Regulierung des Wertpapierhandels. Daneben sollte der Anlegerschutz optimiert und der Aufbau qualifizierterer Instrumente zur Bekämpfung von Insidergeschäften und krimineller Spekulation vorangetrieben werden.
Inhalte des Wertpapierhandelsgesetzes
Wichtige Bestandteile des Wertpapierhandelsgesetzes sind die Stimmrechtsmitteilung und die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen. Bei Verletzung dieser Pflichten können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die erforderlichen Angaben sowie die erforderliche Anzeige werden in der sogenannten Marktzugangsangabenverordnung geregelt.
Im Interesse der Anleger wie der Aktionäre dienen diese Publizitätsregelungen der Transparenz im Wertpapierhandel. Nur wenn der Umfang der auf dem Markt handelbaren Aktien und die Existenz und Identität von Großaktionären bekannt sind, besteht Markttransparenz, die für Anlageentscheidungen wichtig ist und besonders auch das Ausnutzen von Informationsvorteilen – im Extrem durch Insidergeschäfte – entgegen arbeitet.
Das Kontrollgremium dieser Bestimmungen und Vorschriften ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Freiheitsstrafen durch das Wertpapierhandelsgesetz
Insidergeschäfte sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz verboten. Insiderstraftaten sind Offizialdelikte und werden aus diesem Grunde von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Nach dem WpHG besteht eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gegen Verstöße durch Insiderhandel werden Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt. Damit gehört das Wertpapierhandelsgesetz zum Nebenstrafrecht.
Beratungsvorschriften des WpHG
Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Unternehmen der Wertpapierdienstleistungsbranche zu einer Anlage- und Anleger-gerechten Beratung. Diese bestimmt auch die Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft.
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren oder auch kurz das Depotgesetz enthält im Wesentlichen Vorschriften zum Schutz von Anlegern, die einem Kreditinstitut handelbare Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertrauen oder sie sich durch ein solches Institut als Einkaufskommissionär anschaffen lassen.
Die Verwahrung, die durch einen Depotvertrag besiegelt wird, kann in Form der Sammelverwahrung oder in einem Streifbanddepot erfolgen. Mit dem Depotgesetz wird der Schutz des Hinterlegenden von Wertpapieren vor dem Verlust seines Wertpapiereigentums im Verwahrungsgeschäft gewährleistet.
Geltungsbereiche des Depotgesetzes
Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld sind Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren.
Inhalte des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Der erste Abschnitt des Depotgesetzes beschäftigt sich mit Regelungen der Verwahrung. Eine der wichtigsten Bestimmungen beschäftigt sich mit dem Status des Sondervermögens.
Demnach ist der Verwahrende verpflichtet, … „die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.“
Einkaufskommission und Vorrang im Insolvenzverfahren
Der zweite Teil des Depotgesetzes befasst sich mit den Regelungen der Einkaufskommission, in denen es um Stückeverzeichnisse, Verpfändungen derselben sowie Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen. Weitere Punkte sind Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand, Verlust des Provisionsanspruchs, Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs und die Verwahrung durch den Kommissionär.
Im Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren werden als vorrangige Gläubiger die Kommittenten, die Hinterleger und Verpfänder sowie deren Gläubiger genannt. Im Weiteren behandelt der Abschnitt drei des Depotgesetzes das Ausgleichsverfahren bei Verpfändung.
Strafrechtliche Bestimmungen des Depotgesetzes
Die strafrechtlichen Verordnungen des Depotgesetzes beziehen sich in erster Linie auf Fällen von Depotunterschlagung oder von unwahren Angaben über das Eigentum. Diese werden je nach Art des Fehlverhaltens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten von börsennotierten Gesellschaften werden durch das Wertpapierhandelsgesetz, kurz WpHG, geregelt. Diese Publizitätsregelungen dienen der Transparenz des Wertpapierhandels und liegen im Interesse sowohl der Anleger als auch der börsennotierten Unternehmen.
Insiderinfos bekannt machen
Markttransparenz kann nur hergestellt werden, wenn der Umfang der auf dem Markt handelbaren Aktien und die Identität der Großaktionären bekannt gegeben wird. In dem Falle, in dem es keine Informations- und Wissensvorsprünge gibt, kann das Ausnutzen dieses Insiderwissens verhindert werden.
Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die börsennotierten Gesellschaften – neben der Publikation der Informationen über den Umfang handelbarer Aktien und der Identität der Großaktionäre die Öffentlichkeit – die Aktionäre über die Veränderung von Stimmrechtsanteilen zu informieren. Damit werden die Marktteilnehmer darüber informiert, wer in der jeweiligen Gesellschaft über die Entscheidungsgewalt verfügt oder beispielsweise eine Sperrminorität besitzt.
Schwellenwerte lösen Mitteilungen aus
Alle natürlichen und juristischen Personen sind nach dem Börsengesetz dazu verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und dem börsennotierten Unternehmen ihre Stimmrechte mitzuteilen, wenn diese bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Schwellenwerte befinden sich bei fünf, zehn, 25, 50 oder 75%.
Sowohl das Erreichen wie auch das Unter-und Überschreiten des entsprechenden Schwellenwertes sind meldepflichtig. Die Benachrichtigung soll unverzüglich – spätestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen – schriftlich zu geschehen. Die meldepflichtigen Angaben, die der Anteilseigner zu berichten hat, sind seine genaue Anschrift, der jeweilige Schwellenwert, der Tag, an dem der Schwellenwert erreicht, über- oder unterschritten wurde sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils.
Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflicht, insbesondere wenn ihr nicht nachgekommen wird, ruhen alle Rechte, die sich aus dem Aktienbesitz ergeben. Die Rechte können so lange nicht wahrgenommen werden, bis die Mitteilungspflicht nachgekommen wird.
Hintergründe der Meldepflicht
Hintergrund für die Meldepflicht ist, dass die Anteilseigner Kenntnis darüber besitzen möchten und auch besitzen sollten, welche direkten Stimmrechte ein Aktionär ausüben kann. Darüber hinaus sie selbstverständlich auch daran interessiert, wie der Aktionär auf andere Stimmrechtsbeteiligte und auf die Entscheidung aller Aktionäre Einfluss nehmen kann.
Weiterführende Publikationsverpflichtungen
Zusätzlich zu den Mitteilungspflichten bestehen auch weitergehende Veröffentlichungspflichten für börsennotierte Gesellschaften. Das entsprechende Unternehmen muss seine Mitteilungen und Meldungen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu übermitteln.
Die Veröffentlichungen sind dagegen für die Öffentlichkeit bestimmt. Wenn ein börsennotiertes Unternehmen eine Stimmrechtsmitteilung von einem Aktionär erhalten hat, so muss die Gesellschaft diese unverzüglich, spätestens aber nach neun Kalendertagen, in einem der überregionalen Börsenpflichtblätter veröffentlichen.