Welche Arten von Aktien gibt es?
Inhaltsverzeichnis
- Der Unterschied nach Stimmenrechtsoptionen
- Stammaktien
- Vorzugsaktien
- Der Unterschied in der Übertragbarkeit
- Inhaberaktien
- Namensaktien
- Vinkulierte Namensaktien
- Der Unterschied am Anteilswert am Grundkapital der Aktiengesellschaft
- Nennbetragsaktien
- Stückaktien
- Die Unterscheidung nach den Ausgabeterminen
- Junge und alte Aktien
Der Unterschied nach Stimmenrechtsoptionen
Stammaktien
Bei der Begriffen Stamm- und Vorzugsaktien geht es um die Unterscheidung nach Stimmrechtsoptionen. Mit Stammaktie (engl. voting share oder common stock) wird die Eigenschaft von Aktien gekennzeichnet, mit Stimmrechten versehen zu sein. Im Gegenstück dazu definiert sich die Vorzugsaktie, die keine Stimmrechte aufweist, dafür aber im Ausgleich bevorzugt bei z. B. Dividenden behandelt wird.
Zusammen mit der Summe der Nennwerte der emittierten (ausgegebenen) Vorzugsaktien bildet die Summe der Nennwerte der emittierten Stammaktien das Grundkapital.
1 Stammaktie = 1 Stimmrecht
Aktionäre, die im Besitz von Stammaktien sind, haben das verbriefte Recht, bei den Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaft abzustimmen. Jeder Stammaktie ist genau ein Stimmrecht zugeordnet, mehr ist nach dem deutschen Aktiengesetz nicht erlaubt. Hiervon können die Wirtschaftsminister der Länder Ausnahmen einräumen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich erscheint.
Meldepflicht bei großer Anzahl von Stimmrechten
Aktionäre, die über eine größere Anzahl von Stimmrechten durch die Aktien eines Unternehmens verfügen, müssen dies dem Emittenten sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) unverzüglich mitteilen. Durch die Veröffentlichung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen sorgt die BaFin für Markttransparenz und verhindert durch diese Überwachung, dass die Übernahme von börsennotierten Unternehmen nicht nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird.
Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien möglich
Vorzugsaktien können Stammaktien umgewandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bei einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die Umwandlung genehmigt wird und vom Aufsichtsrat sowie Vorstand der Beschluss dazu gefasst wird.
Nachdem dieser Beschluss gefasst ist, müssen auch die Aktionäre der Vorzugsaktien eine explizite Zustimmung erteilen. Anschließend wird dem Inhaber der Vorzugsaktie die Offerte gemacht, diese gegen eine stimmberechtigte Stammaktie einzutauschen.
Der Aktionär muss hierfür jedoch eine Umwandlungsprämie bezahlen. Im Normalfall wird hierzu ein Anteil von der Differenz zwischen den Aktienkursen von Stamm- und Vorzugsaktien als Umwandlungsprämie ermittelt.
Stammaktien im Vorfeld von Übernahmen im Focus
Wenn sich Übernahmen von Unternehmen anbahnen, sind Stammaktien besonders gefragt, weil potenzielle Käufer möglichst schnell die Mehrheit der Stimmrechte gewinnen möchten. Prompt kaufen Spekulanten und Trittbrettfahrer Stammaktien, um sie später viel teurer an den Interessenten zu veräußern.
Beispielsweise kletterten vor einigen Jahren VW-Stammaktien in schwindelerregende Höhen, als klar wurde, dass Porsche versuchte die Mehrheit des Konzerns zu erreichen. Im gleichen Zeitraum sanken die Kurse der Vorzüge sogar.
Vorzugsaktien
Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Inhaber in der Regel keinerlei Stimmrechte in der Hauptversammlung gewähren. Der Aktionär bekommt allerdings im Ausgleich hierfür das Recht auf eine höhere bzw. bevorzugte Dividendenausschüttung. Auch bei der Liquidation einer Gesellschaft werden Vorzugsaktien vorrangig behandelt. In der Regel bedeutet das, dass sie einen höheren Restwert behalten.
Das Gegenstück zu einer Vorzugsaktie ist die Stammaktie, die z. B. bei Dividenden nicht privilegiert behandelt werden muss. Dafür besitzt diese allerdings ein Stimmrecht.
Vorzüge mit Priorität
Vorzugsaktien können mit einem prioritätischen Dividendenanspruch versehen sein. Wenn dieser mit einer Gleichverteilungsregel verbunden ist, werden die Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag ausschließlich an Vorzugsaktionäre ausgeschüttet. Sobald dieses Ziel erreicht ist, werden weitere Gewinne nur den Stammaktionären zugewiesen, bis diese die gleiche Dividende erhalten wie die Vorzugsaktionäre. Darüber hinaus anfallende Beträge des Bilanzgewinns werden auf alle Aktien verteilt.
Eine Verbindung des prioritätischen Dividendenanspruchs mit genereller Überdividende ist ebenfalls möglich. In diesem Fall wird, nachdem ein bestimmter Betrag nur an die Vorzugsaktionäre ausgeschüttet wurde, der darüber hinausgehende Bilanzgewinn sofort auf alle Aktien verteilt.
Deutsche Sonderrechte bei Vorzügen
Vorzugsaktien dürfen nach deutschem Recht bis zu 50% des Grundkapitals ausmachen. Sollte die Ausschüttung des Vorzugs zwei Jahre im Rückstand sein, gewährt das Aktiengesetz ein Sonderstimmrecht, bis der im Rückstand befindliche Vorzug vollständig ausgezahlt worden ist.
Wann werden Vorzugsaktien ausgegeben?
Vorzugsaktien werden zur Eigenfinanzierung angewendet, wenn wegen eines zu geringen Kurses der Aktie (kleiner als der Nennwert) eine Kapitalerhöhung nicht möglich ist. Um auf das benötigte Eigenkapital zu kommen, werden die Vorzugsaktien mit den oben genannten Vorrechten mit einem zusätzlichen Kaufanreiz versehen.
Bei Gesellschaften, deren Kapital sich in den Händen einer Familie befindet (Familienaktiengesellschaften), ist die Ausgabe von Vorzugsaktien ein bevorzugtes Mittel der Eigenfinanzierung. Der Bedarf an frischem Kapital kann durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien befriedigt und die Mitsprache der neuen Kapitalgeber ausgeschlossen werden. Auf diese Weise kann die Geschäftsführung den alleinigen Einfluss der Familienaktionäre erhalten.
Der Unterschied in der Übertragbarkeit
Inhaberaktien
Wie andere Aktien auch sind Inhaberaktien Wertpapiere, die einen Bruchteil des Grundkapitals an Aktiengesellschaften oder am Kommanditkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darstellen. Inhaberaktien (engl. bearer shares) sind Aktien, deren Rechte und Pflichten sich auf den jeweiligen Inhaber, d.h. Eigentümer beziehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch den Erwerb bzw. Verkauf der Aktie.
Geschichte der Inhaberaktie
1688 wurde die nachweislich erste Inhaberaktie in Deutschland von der Brandenburgisch-Amerikanischen Compagnie eingeführt. Bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts dominierte hierzulande die Namensaktie. Die Inhaberaktie war zwar als Regel vorgesehen, allerdings aufgrund des Preußischen Aktiengesetzes von 1833 genehmigungspflichtig.
Häufigste Aktienform
Bei den börsennotierten Aktien dominiert im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung in Deutschland wie in vielen anderen europäischen Ländern auch der Anteil der Inhaberaktien. Dagegen wird in Großbritannien und in den USA die Namensaktie bevorzugt.
Rechtliche Aspekte der Inhaberaktie
Bei Inhaberaktien sind, wenn nicht aktien- oder mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, die Vorschriften über die Inhaberschuldverschreibung analog anwendbar. Die Rechte und Pflichten des Aktionärs sind hierbei so eng mit der Aktienurkunde verbunden, dass die Übertragung der Urkunde zu gleicher Zeit die Übertragung aller Rechte und Pflichten bedeutet.
Der Charakter als Inhaberpapier verbessert die Verkehrsfähigkeit von Inhaberaktien, da sie formlos durch bloße Einigung und Übergabe auf den neuen Inhaber übertragen werden können.
Inhaberaktien leicht zu verwalten
Inhaberaktien sind nicht nur sehr schnell übertragbar, sie senken auch den Verwaltungsaufwand der Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft muss die häufig wechselnden nicht kennen, während ihr vorgeschrieben ist, für Namens- und vinkulierte Namensaktien sogar ein Aktienregister zu führen.
Inhaberaktien begünstigen den freien Handel
Die hohe Verkehrsfähigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Börsenhandel. Dieser erfordert eine freie Handelsfähigkeit der am Markt angebotenen Wertpapiere. Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzung einer Börsenzulassung erfüllen. Eine Zulassungsvoraussetzung für die amtliche Börsennotierung ist nach § 5 Abs. 1 der Börsenzulassungsverordnung die freie Handelbarkeit der Wertpapiere.
Namensaktien
Die Namensaktie (engl. registered share) ist ein Wertpapier, bei dem der Inhaber im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen wird, um seine Rechte geltend machen zu können. Im Einzelnen ist dies im § 67 Abs. 1 Aktiengesetz geregelt.
In Deutschland nicht der Normalfall
In Deutschland sind die überwiegende Anzahl aller umlaufenden Aktien nach rechtlichen Gesichtspunkten Inhaberaktien. Da diese durch bloße Einigung und Übergabe der Urkunde übertragen werden können, was die Umlauf- und Verkehrsfähigkeit verbessert, denen bei Aktiengeschäften besondere Bedeutung zukommt.
Seit 1978 ist die Inhaberaktie rechtlich nicht mehr als Regelfall vorgesehen, denn das Aktiengesetz enthält sich einer Weisung zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart. Im Gesetz wird allerdings eine eindeutige Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft verlangt, ob die Aktien als Inhaber-, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden.
Eintrag im Aktienregister unumgänglich
Gegenüber dem Unternehmen gilt lediglich der im Aktienregister eingetragene und somit registrierte Aktionär als stimm- und dividendenberechtigter Aktieninhaber. Durch Börsengeschäfte beteiligte Geldinstitute sind verpflichtet, die zum Aktienregister erforderlichen Angaben der Aktiengesellschaft zu übermitteln.
Die Aktionäre von Namensaktien sind gezwungen, ihre Identität durch Eintragung in das Aktienregister zu veröffentlichen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten wird mit einem sechsmonatigen Stimmrechtsentzug nach Richtigstellung der Eintragung bestraft.
Standardisierte Eintragungen
Bei dem Standardfall der Namensaktie ist eine Eintragung mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und der Stückzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister erforderlich, damit der Inhaber sämtliche Rechte aus der Aktie geltend machen kann. Da die Namensaktie rechtlich zu den geborenen Orderpapieren gehört, unterstellt das Gesetz das Bestehen einer positiven Orderklausel. Die Namensaktie ist durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragbar.
Vorteile für die Aktiengesellschaft
Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen ausschließlich als Namensaktie ausgegeben werden. Das Unternehmen kann auf diese Weise zurückverfolgen, ob der im Aktienregister eingetragene Aktionär ausreichende Bonität für seine restliche Einzahlungsverpflichtung aufweist.
Darüber hinaus bieten Namensaktien bei Gründung der Gesellschaft die Möglichkeit, nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen über einen längeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen.
Die AG gewinnt mithilfe des Aktienregisters durch die Namensaktie mehr Transparenz über seine Aktionärsstruktur. Dies erleichtert den Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionären („Investor Relations“) sowie den Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Bei Inhaberaktien sind diese Daten erst verfügbar, wenn eine Stimmrechtsmitteilung erfolgt ist.
Vinkulierte Namensaktien
Die vinkulierte Namensaktie ist eine Sonderform der Namensaktie. Eine vinkulierte Namensaktie (engl. registered share with restricted transferability) erfordert bei der Übertragung die Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft.
Damit wird die ohnehin geringe Verkehrsfähigkeit von Namensaktien weiter beschnitten. Da die AG die Übertragung ablehnen darf, ist der im Aktienregister eingetragene Aktionär zunächst allein berechtigt, die aus der Aktie resultierenden Rechte geltend zu machen.
„Transportfunktion“ eingeschränkt
Wie die „normalen“ Namensaktien sind die vinkulierte Namensaktien materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und können durch Indossament übertragen werden. Die erforderliche Zustimmung zur Übertragung schränkt lediglich die Transportfunktion des Indossaments ein, ändert allerdings nicht den Charakter als Orderpapier.
Gründe für die Vinkulierung von Namensaktien
Hintergrund der Vinkulierung von Namensaktien ist, wenn unerwünschte Aktionäre (etwa Wettbewerber oder außerhalb von Familienunternehmen stehende Personen) vom Kauf der Aktien von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Wenn der Emittent der Eigentumsübertragung nicht zustimmt, erhält der neue Käufer kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss die Gesellschaft nicht jedem einzelnen Aktienkauf zustimmen.
Unternehmen mit vinkulierten Namensaktien
In erster Linie werden vinkulierte Namensaktien von Versicherungsgesellschaften oder Unternehmen mir sicherheitsrelevanten Sektoren, wie in der Rüstungsindustrie und Luftfahrt, ausgegeben. Vor allem letztgenannte Gesellschaften werden teilweise rechtlich dazu gezwungen, vinkulierte Namensaktien zu emittieren.
Die Deutsche Lufthansa AG emittiert seit September 1997 vinkulierte Namensaktien, um jederzeit den in Luftverkehrsabkommen und in den EU-Richtlinien geforderte Nachweise zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Händen liegen.
Sonderfall „Lufthansa“
Die Lufthansa AG ist gesetzlich verpflichtet, nach einer Überschreitung von 50% ausländischem Aktionärsanteil als letzte Maßnahme nach dem „Last in, first out“-Prinzip ausländische Käufer, die zuletzt Aktien erworben haben, aufzufordern, die Anteile zu verkaufen. Im gegenteiligen Fall droht nach einer vierwöchigen Frist die Verlusterklärung der Rechte gegen Entschädigung. Dies ist in einem gesonderten „Lufthansa-Gesetz“ unter dem Begriff „Zwangsenteignung zur Schadensabwendung“ vorgeschrieben.
Der Unterschied am Anteilswert am Grundkapital der Aktiengesellschaft
Nennbetragsaktien
Bei Nennbetragsaktien (oder auch Nennwertaktien) und Stückaktien liegen die Unterscheidungen im Bereich ihres Anteilswerts an der jeweiligen Aktiengesellschaft. Während Stückaktien alle einen gleichen Anteil einer Gesellschaft abbilden, lassen sich Nennbetragsaktien zu völlig unterschiedlichen Nennbeträgen emittieren.
Nennwertaktie im Wandel der Zeit
In Deutschland hat die Nennbetragsaktie eine lange Historie. Im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung von 1870 wurde der Mindestbetrag für eine Aktie auf 50 Vereinsthaler festgesetzt. Im Aktiengesetz von 1937 wurde festgelegt, dass ausschließlich Nennbetragsaktien emittiert werden durften, die wiederum einen Mindestnennbetrag von 1.000 Reichsmark haben mussten.
In den frühen Nachkriegszeiten mussten die Aktien in Deutschland auf einen Nennwert lauten, wobei ein Mindestnennbetrag von zunächst 50 DM und später von 5 DM pro Aktie vorgeschrieben war. Die Aktien konnten zwar verschiedene Nennwerte haben, waren aber durch die genannten Mindestnennbeträge determiniert.
Stückaktien erheblich jünger
Bei der Nennwertaktie ist der Inhaber der Aktien mit dem „aufgedruckten“ Nennwert am Grundkapital der AG beteiligt. Die AG kann Wertpapiere mit verschiedenen Nennwerten ausgeben, die dann auch unterschiedlich hohe Miteigentumsrechte darstellen. In Deutschland gibt es die Nennbetragsaktien schon seit über 70 Jahren, während die Stückaktie erst seit etwa 15 Jahren am Markt ist. Daher gibt es in Deutschland weitaus mehr Nennwert- als Stückaktien.
Nennwert wichtig für das Stimmrecht
Die Summe aller Nominalwerte der vorhandenen Aktien ergibt stets das Grundkapital, das die jeweilige Aktiengesellschaft darstellt. Beim Nominalwert der Aktien geht es darum, mit welchem Kapitalanteil der Aktionär am Grundkapital beteiligt ist, woraus sich auch dessen Stimmrecht und somit Mitspracherecht ergibt. Allerdings interessiert sich der weitaus größte Teil aller Privatanleger beim Aktieninvestment nicht für das Stimmrecht, sondern er möchte mit seinem Investment in erster Linie Gewinne erzielen.
Besonderheiten bei Splits und Zusammenlegungen
Bei Aktiensplits oder einer Aktienzusammenlegung ist es unter dem Aspekt der Nennbetragsaktien erforderlich, alle ausgegebenen Wertpapiere gegen die mit dem neuen Nennwert versehenen Aktien auszutauschen. Früher war dies ein äußerst umfangreicher Vorgang. Daher wurden solche Unterfangen eher selten betrieben. Inzwischen liegen die meisten Aktien nur noch als Globalurkunde vor, so dass in diesen Fällen lediglich das entsprechende Dokument ausgetauscht werden muss.
Deutliche Unterschiede zwischen Nenn- und Kurswert
Der aktuelle Kurswert einer Aktie hat mit dem Nennwert nichts zu tun. Denn eine Aktie, die beispielsweise einen Nominalwert von fünf Euro hat, kann an der Börse mit einem Kurswert von 200, 500 oder 1.000 Euro gehandelt werden.
Rechenbeispiel:
Das Grundkapital der ABCD AG beträgt 25.000.000 Euro. Der Nennwert der Aktie beträgt 10 Euro. Der Aktionär XY besitzt 5.000 Aktien. Der Aktionär XY ist demnach mit 50.000,00 Euro am Grundkapital der AG beteiligt.
(50.000 : 25.000.000 = 0,20%) – Der Aktionär A besitzt eine Beteiligungsquote von 0,20% an der ABCD AG.
Stückaktien
Bei Stückaktien und Nennbetragsaktien liegen die Unterscheidungen im Bereich ihres Anteilswerts an der jeweiligen Aktiengesellschaft. Während sich Nennbetragsaktien zu völlig unterschiedlichen Nennbeträgen emittieren lassen, bilden Stückaktien alle den gleichen Anteil einer Gesellschaft ab.
Die Idee bei der Einführung der Stückaktie besteht darin, dass jede Aktie einen gleichgroßen Anteil des zur Verfügung stehenden Grundkapitals der Gesellschaft repräsentiert. Die Gesamtzahl der Aktien erfasst das gesamte Grundkapital. Durch einfache Division lässt sich der Anteil des Grundkapitals je Aktie ermitteln. Die Stückaktie stellt eine unechte nennwertlose Aktie dar.
Gesetzliche Grundlage
Seit 1998 mit dem Inkrafttreten des Stückaktiengesetzes, mit dem das deutsche Aktiengesetz in einigen Paragraphen geändert wurde, existiert die Form der Stückaktie. Hintergrund der Einführung war die bevorstehende Einführung des Euro, da die Umrechnung der Nationalwährungen auf den neue Zahlungsform komplizierte Umrechnungen nach sich gezogen hätte. Der rechnerische Nennwert der Stückaktie muss in Deutschland mindestens 1 Euro betragen.
Situation in USA und Canada
In Canada und den USA sind sogenannte Quotenaktien am Markt. Dort sind diese als echte nennwertlose Quotenaktien die gebräuchliche Form der Aktienanlage. Die Quotenaktie lautet, ohne einen festen Geldbetrag (Nennwert) zu nennen, auf einen dem Anteilsrecht entsprechenden Bruchteil. Beispielweise ist dies bei insgesamt 1.000 Aktien einer Gesellschaft 1/1.000 des Gesellschaftsvermögens.
Der echten nennwertlosen Quotenaktie ist kein festes Grundkapital zugeordnet, wobei sich auch kein rechnerischer Nennwert ermitteln lässt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die echte nennwertlose Quotenaktie von der unechten nennwertlosen Quotenaktie. Bei dieser ist das nennbetragsmäßig festgesetzte Grundkapital in Aktien zerlegt, ebenso kann hierbei ein rechnerischer Nennwert ermittelt werden.
Rechenbeispiel:
Das Grundkapital der ABC AG beträgt 7.500.000 Euro. Es wurden 2.500.000 Stückaktien ausgegeben. Der Aktionär YZ besitzt 25.000 Aktien. 7.500.000 : 2.500.000 = 3,00 Euro. Der rechnerische Anteil einer Aktie am Grundkapital beträgt 3,00 Euro (= rechnerischer Nennwert).
25.000 x 3,00 = 75.000,00 Euro.
Der Aktionär YZ ist demnach mit 75.000,00 Euro am Grundkapital der AG beteiligt. (75.000,00 : 7.500,00 = 1,00%) – Der Aktionär YZ besitzt eine Beteiligungsquote von 1,00% an der AG.
Die Unterscheidung nach den Ausgabeterminen
Junge und alte Aktien
Bei der Differenzierung in alte und junge Aktien handelt es sich um eine Unterscheidung nach Ausgabezeitpunkten.
Unter jungen Aktien definieren Marktexperten Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung von einer Aktiengesellschaft emittiert werden. Anfangs werden die jungen Aktien den Altaktionären angeboten, die wegen ihrer durch den Aktienbesitz erworbenen Bezugsrechte ein Vorkaufsrecht besitzen.
Wenn die Aktionäre das Vorkaufsrecht nicht ausüben, so werden die verbleibenden jungen Aktien an der Börse gehandelt, bis diese die volle Dividendenberechtigung erlangt und damit den gleichen Status wie die Alt-Aktien erreicht haben.
Als alte Aktien werden Wertpapiere bezeichnet, wenn eine Aktiengesellschaft (AG) neue Aktien emittiert hat, die nicht voll dividendenberechtigt sind. Aus diesem Grund werden alte Aktien höher gehandelt als junge Aktien.
Ehemalig separierte Aktienkategorien
Alte und junge Aktien wurden in früheren Zeiten praktisch als eigene Aktiengattung bzw. selbstständige Handelsobjekte gelegentlich nebeneinander notiert. Auf diese Weise konnten unter anderem signifikant unterschiedliche Kursentwicklungen zwischen den alten und jungen Aktien festgestellt werden. In erster Linie lagen diese Unterschiede in unterschiedlicher Ausstattung der alten und neuen Aktien hinsichtlich des Stimmrechts sowie in unterschiedlicher Liquidität der Handelsklassen.
Besondere Regeln bei Bezugsrechten
Oft wird es Altaktionären ermöglicht nach wie vor im selben prozentualen Verhältnis wie bislang am Aktienkapital beteiligt zu bleiben. In diesem Fall kann ihnen im Verhältnis zur Zahl ihrer alten Aktien bei einer Bezugsrechtsemission ein Bezugsrecht zum Kauf neuer Aktien zum Vorzugspreis eingeräumt werden.
Ein derartiges Bezugsrecht können die Aktionäre selbst ausüben oder auch an Dritte veräußern. In anderen Fällen gibt es auch Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Wenn Aktien derselben Gattung der jungen Aktien zum Regulierten Markt zugelassen sind, ist der Emittent der jungen Aktien nach dem Börsengesetz verpflichtet, auch für diese eine Zulassung zum Regulierten Markt zu beantragen. Weil diese Beantragung der Zulassung erst spätestens ein Jahr nach der Ausgabe erfolgen muss, ist bei öffentlichen Platzierungen ebenfalls eine Platzierung nicht zugelassener Aktien möglich.