8 wichtige Fakten zu Aktiengesellschaften
Inhaltsverzeichnis
1. Die Rechtsform einer AG
Bei der Aktiengesellschaft oder abgekürzt AG, einer privatrechtlichen Vereinigung, handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist. Die internationale Bedeutung der Aktiengesellschaft als Form eines Unternehmens ist hoch.
Wichtigste Merkmale der AG
Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft hat in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand. Sie ist die typische Unternehmensform von Gesellschaften mit hohem Kapitalbedarf. Eine Aktiengesellschaft ist eine Körperschaft, somit eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbstständig rechtsfähige rechtliche Einheit, die selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftritt und vor Gericht klagen und verklagt werden kann.
Das Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt. In Deutschland verbriefen börsennotierte Aktiengesellschaften ihre Anteilspapiere meist in einer Globalurkunde. Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, eine Unternehmung, das auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt ist, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre, auf dieses Kapital beschränkt ist.
Aktien sind normalerweise übertragbar, wobei der Handel über die Börse nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine AG vereint häufig eine große Anzahl von Aktionären, die ihr Kapital in die Unternehmung investiert haben. Ihre mitgliedschaftlichen Rechte nehmen die Anteilseigner in Aktionärsversammlungen (Jahreshauptversammlung) durch Ausübung ihres Stimmrechts wahr.
Geschichtlicher Hintergrund
Bereits im Römischen Reich gab es erste Modelle des Prinzips der Anteilsteilung bei wirtschaftlichen Unternehmungen. Mehrere Händler schlossen hierbei Kooperationen, um teure Handelsreisen zu finanzieren.
Im Mittelalter schlossen sich in Österreich und Preußen Erzabbau- und Erzverarbeitungsunternehmer zusammen, um Investitionen in kostspielige Untertageunternehmen langfristig bewerkstelligen zu können.
Heutiges Wirtschaftsleben wird von AGs bestimmt
Durch die Ausgabe von neuen Aktien oder von Unternehmensanleihen können sich AGs relativ unproblematisch neues Kapital beschaffen. Dadurch ist dies wesentlich einfacher der Fall wie bei vielen anderen Unternehmensformen. Daher wählen besonders Großunternehmen die Unternehmensform der Aktiengesellschaft. Allerdings wird diese auch gern von schnell wachsenden Firmen in aufstrebenden Sektoren des Marktes in Anspruch genommen.
Solange es an der Börse noch genügend Käufer für die Aktie einer Gesellschaft gibt, ist der Bestand der AG unabhängig von seinen Eigentümern, was die Existenz der Gesellschaft festigt.
Bei börsennotierten Unternehmen können sich auch Kleinanleger beteiligen und somit am Unternehmenserfolg partizipieren. Bei Misserfolg der Gesellschaft besteht das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Geldes.
2. Die Organe einer AG
Die wichtigsten Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Kontrolle ja, aber nicht weisungsgebunden
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet nach § 76 Abs. 1 AktG das Unternehmen. Er besteht meist aus mehreren Personen. Der Vorstand wird bei seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert ist jedoch nicht weisungsgebunden.
Häufig wird ein Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher bestimmt. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat gewählt, dagegen wird der Vorstandssprecher vom Gesamtvorstand ernannt.
Ein Vorstandsmitglied wird per Dienstvertrag angestellt. Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft gerichtlich wie außergerichtlich nach außen. Seine Aufgaben sind die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht wie Buchführung oder Jahresabschluss.
Der Vorstand beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Üblicherweise wird der Vorstand zunächst für drei Jahre und ab dann für fünf Jahre bestellt.
Alle Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft persönlich, also mit ihrem persönlichen Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung entstehen.
Überwachung und Kontrolle
In einer Aktiengesellschaft wählt der Aufsichtsrat die Vorstandsangehörigen und überwacht die Vorstandstätigkeit. Daneben vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet den Aufsichtsrat. Die Amtsperiode eines Aufsichtsrats beträgt maximal 4 Jahre und er ist mit der Bestellung des Abschlussprüfers betraut.
Aktionäre in der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären.
Seit der Einführung des Aktiengesetzes von 1937 ist die Stellung der Hauptversammlung anders als die Mitgliederversammlungen anderer Institutionen und Kapitalgesellschaften lediglich in einer schwachen Verfassung.
Die Hauptversammlung ist nicht dazu in der Lage, dem Vorstand, der die Geschäftsführung des Unternehmens ausmacht, Weisungen zu erteilen. Fragen der Geschäftsführung können von der Hauptversammlung nur entschieden werden, wenn der Vorstand es zulässt.
Die Mehrheitsverhältnisse der Hauptversammlung orientieren sich an dem von den Aktionären repräsentierten Kapital. Die Stimmrechte der Aktionäre können auf Dritte (wie Banken oder Aktionärsvereinigungen) übertragen werden.
Rechte der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann über Satzungsänderungen, vor allem über Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital, Kapitalherabsetzung usw.) entscheiden. Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates (der seinerseits den Vorstand bestellt) und ist auch mit deren Abberufung betraut. Darüber hinaus ist sie für die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats zuständig.
3. Die Gründung einer AG
Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden. Hierbei können deutsche Staatsbürger oder Ausländer die Aktien gegen Kapital übernehmen. Es ist verpflichtend, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wird.
Gründung peu a peu
Die Gründung erfolgt in drei Schritten: Zunächst wird eine Vorgründungsgesellschaft (Vorgründungskonsortium) gebildet, der eine die Vorgesellschaft folgt und die dann schließlich in der eigentlichen AG mündet.
Bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung) besteht die Vorgründungsgesellschaft und ist im Normalfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, die Gründung (durch notariellen Vertragsschluss) zu bewirken.
Das Stadium zwischen der notariellen Feststellung der Satzung und der Eintragung der AG in das Handelsregister wird Vorgesellschaft oder Vor-AG genannt. Aus rechtlichen Aspekten ist auf die Vor-AG bereits weitgehend das Recht der Aktiengesellschaft anzuwenden. Sie hat schon jetzt einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Erst mit der amtlichen Eintragung entsteht die AG.
Keine Gründung ohne Prüfung
Die Gründung der Aktiengesellschaft wird vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und in bestimmten Fällen von fachkundigen Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) geprüft. Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer werden die Prüfer der Gründung vom Gericht bestellt. Bei einer Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch den Notar durchgeführt werden, der die Gründung beurkundet hat.
Grundstock – Grundkapital
In Deutschland beträgt das Grundkapital, das gezeichnete Kapital einer AG, mindestens 50.000 Euro. Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Bei einer Bargründung genügt es, dass 25% des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt wird (insgesamt also mindestens 12.500 Euro.
Eintrag gleich Startschuss
Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft erst zur juristischen Person. Die gegründete AG muss von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister angemeldet werden. Für die Aktiengesellschaft hat die Eintragung konstitutiven Charakter.
4. Zusammensetzung des Eigenkapitals der AG
Bei Aktiengesellschaften setzt sich das Eigenkapital aus verschiedenen Positionen zusammen. Nach dem Handelsgesetzbuch werden die Positionen des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen: Das gezeichnete Kapital, die Kapitalrücklage, die Gewinnrücklagen, die sich aus gesetzlichen Rücklagen, Rücklage für eigene Anteile, der satzungsmäßigen Rücklagen und andere Gewinnrücklagen zusammensetzen. Ferner gehören der Gewinn- und der Verlustvortrag sowie der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag in diese Kategorie.
AG-Eigenkapital auf verschiedenen Wegen
Eigenkapital sind die einer Unternehmung von ihren Eigentümern ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellten Mittel. Das Eigenkapital wird der Gesellschaft von außen (beispielweise durch eine sogenannte ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen) oder von innen zugeführt (beispielsweise aus Verzicht auf Gewinnausschüttungen, was einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht.
Beurteilung des Eigenkapitals
Eigenkapital, das gegebenenfalls noch um die ausstehenden Einlagen und um die eigenen Anteile zu vermindern ist, wird auch bilanzielles Eigenkapital benannt. Dies geschieht aus dem Grund, weil es auf der Basis der Bilanz ermittelt worden ist.
Das effektive Eigenkapital, was errechnet werden kann, wenn zum bilanziellen Eigenkapital noch die stillen Rücklagen addiert werden, kann lediglich geschätzt werden. Das Eigenkapital, wenn hiermit das gezeichnete Kapital gemeint ist, wird häufig irrtümlich als Haftungskapital oder Garantiekapital bezeichnet. Den Gläubigern gegenüber haftet dagegen das Gesellschaftsvermögen als Haftungsgrundlage, nicht das Eigenkapital oder das Nominalkapital.
IFRS strenger
Nach den Maßstäben der IFRS (International Financial Reporting Standard), nach denen seit einigen Jahren auch in Deutschland Aktiengesellschaften bewertet werden, ist das Eigenkapital der Saldo der Vermögenswerte und Schulden. Abgrenzungsprobleme zu den HGB-Vorschriften ergeben sich für Genossenschaften und Personalgesellschaften, da Genossenschaftsanteile nach IFRS wegen ihrer Kündbarkeit kein Eigenkapital sind.
Einer der Hauptbestandteile der Jahresbilanz
Neben den Vermögensgegenständen und den Schulden ist das Eigenkapital das dritte Hauptelement der Bilanz. Die Betrachtung des Eigenkapitals erfordert als Minimalanforderung den Ausweis des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen. Eine weitergehende Untergliederung ist unumgänglich, sollten gesetzliche, satzungsmäßige oder steuerliche Restriktionen eine Ausschüttung oder Rückzahlung von Eigenkapitalbestandteilen einschränken.
5. Die Hauptversammlung der AG
Als oberstes Organ einer Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung das entscheidende Beschlussorgan, von dem alle anderen – nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterworfenen – Zuständigkeiten der Anteilseigner direkt oder indirekt abgeleitet werden.
Gewaltenteilung in der AG
Das Aktiengesetz hat die Gewaltenteilung vom Grundsatz her zwischen den drei kooperativen Organen der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) bestimmt und jedem eine Reihe unverzichtbarer Zuständigkeiten zugewiesen.
Die Hauptversammlung ist keinerlei Allgemeinzuständigkeit zugewiesen. Laut § 119 Aktiengesetz sind der Hauptversammlung durch eine Reihe von Einzelbestimmungen genau festgelegte Zuständigkeiten übertragen worden. Außerhalb dieser Regelungen gibt es keine weiteren Zuständigkeiten.
Hauptversammlung ein- bis zweimal jährlich
Normalerweise wird die Hauptversammlung durch den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt, einberufen. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, bei börsennotierten Aktien mindestens zweimal. Die Einberufungsfrist beläuft sich auf mindestens dreißig Tage vor der Zusammenkunft.
In der Satzung kann vorgesehen sein, ob die Teilnahme an der Hauptversammlung und somit die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre abhängig gemacht wird. Bei der Form der Inhaberaktien kann die Satzung eine andere Art des Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme oder der Ausübung des Stimmrechts regeln.
Abstimmungen auf der HV
Die Entscheidungen der Hauptversammlung werden im Normalfall mit einfacher Mehrheit gefällt. Diese richtet sich nach den Kapital- bzw. Stimmrechtsanteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Anfechtungen von Beschlüssen der HV
Die Beschlüsse der Hauptversammlung können von den Aktionären angefochten werden. Ein Beschluss der Hauptversammlung kann nur durch berechtigende Gründe wie die Verletzung von Gesetzen und die Verletzung der Satzung anfochten werden.
Ein weiterer beispielhafter Grund kann sein, wenn ein anderer Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft gesucht hat und der Beschluss diesem Zweck unterworfen war.
Aktionärsforum hilfreich
Allen Aktionären ist die Geltendmachung ihrer Rechte durch die Option der Kontaktierung anderer Aktionäre der Gesellschaft in einem Aktionärsforum erleichtert worden. Der Aktionär kann in dem Forum den Antrag, das Verlangen oder Vorhaben selbst benennen wobei die thematische Auseinandersetzung bzw. Begründung unzulässig ist.
Diese muss außerhalb des Forums erfolgen. Der Aktionär kann hierzu eine Kontaktadresse hinterlegen, wie die Nennung einer eigenen Homepage oder E-Mail-Adresse. Die Anträge können in Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Dabei dient das Forum selbst lediglich der Kontaktaufnahme.
6. Die Finanzkommunikation – Investor Relations
Die Begriffe Investor Relations oder Finanzkommunikation sind Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und bezeichnen bei Aktiengesellschaften die Pflege von Beziehungen zu Aktionären, Investoren, Analysten und Finanzmedien. Die drei Gruppen stellen die sogenannte financial community dar.
Jede der Zielgruppen hat andere Grundvoraussetzungen und Intentionen, unterschiedliche Erwartungen sowie differierende Anlagehorizonte, so dass mit ihnen auf verschiedene Art und Weise umgegangen werden muss. Zielgruppen-optimierte Informationen und entsprechende Maßnahmen sind hier gefordert.
Investor Relations beziehen sich auf profitorientierte Organisationen. Sie werden daher als Disziplin der Unternehmenskommunikation einzuordnen.
Klarheit für Anleger und Öffentlichkeit schaffen
Investor Relations hat zum Ziel, Informationen wie Unternehmensberichte, Präsentationen oder IR-Seiten im Internet zur Verfügung zu stellen, damit die Entwicklung des Unternehmenswertes von unterschiedlichen Seiten eingeschätzt werden kann. Unklare Kommunikation und unsichere Publikationen können zu gleichen Auswirkungen wie schlechte Gewinnzahlen führen, nämlich zu Unterbewertungen der Aktie. Aufgabe der IR ist, beides zu vermeiden. Auch übertrieben positive Aussagen zum Geschäftsverlauf oder den Gewinnaussichten führen zu Vertrauensverlusten.
Die Steigerung des Umsatzes gehandelter Aktien mit dem Ziel Kursschwankungen durch zu niedrige Umsätze oder eine Unterbewertung zu vermeiden, ist das vorrangige strategische Ziel der Investor Relations. Darüber hinaus ist die Finanzkommunikation bestrebt, viele Anleger zu kennen, um sie bei Aktienkäufen und -verkäufen zu unterstützen und um die Gefahr feindlicher Übernahmen abzuschwächen.
Aufgaben der Investor Relations
Ein wichtiger Gesichtspunkt der Finanzkommunikation über das Maß der gesetzlich geregelten Pflichtveröffentlichungen (Ad-hoc-Mitteilungen) hinaus ist die Schaffung von Transparenz und faire Information für alle Marktteilnehmer. Hierfür sind Konferenzen und Roadshows hilfreich. Sogenannte „Designated Sponsors“ können eine große Rolle für die Wahrnehmung eines Unternehmens am Markt spielen.
Auch die Wahrnehmung durch Research-Häuser, die auch als „Coverage“ bezeichnet wird, hilft der AG zu größerer Aufmerksamkeit. Das Unternehmen kann derartiger Research direkt in Auftrag geben. Allerdings wird dies als in der Öffentlichkeit als wenig seriös wahrgenommen werden, da durch einen solchen direkten Auftrag ein Zielkonflikt für einen Analysten entsteht.
Ad-hoc-Meldungen
Ad-hoc-Meldungen sollen eine gleichmäßige Informationsversorgung nicht der Aktionäre sondern aller Marktteilnehmer gewährleisten. Mit ihrer Hilfe wird den Publizitätspflichten von Emittenten, die im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt sind, Genüge getan. Ad-hoc-Meldungen werden oft auch als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder oft auch als Pflichtmitteilung bezeichnet.
7. Die Ad-hoc-Meldungen
Ad-hoc-Meldungen sollen eine gleichmäßige Informationsversorgung nicht der Aktionäre sondern aller Marktteilnehmer gewährleisten. Mit ihrer Hilfe wird den Publizitätspflichten von Emittenten, die im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt sind, Genüge getan. Ad-hoc-Meldungen werden oft auch als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder oft auch als Pflichtmitteilung bezeichnet.
Publikationspflicht verhindert Insiderhandel
Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Emittenten zur unverzüglichen Veröffentlichung bestimmter Tatsachen, die den Kurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens an den Märkten erheblich beeinflussen oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen könnten.
Die Veröffentlichungspflicht soll verhindern, dass wichtige Informationen ausschließlich Insidern vorbehalten bleiben. Diese könnten die Infos zum eigenen Vorteil ausnutzen. Ziel der Ad-hoc-Meldungen ist es, die neuesten Nachrichten möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit zugänglich zu machen.
Ad-hoc-Meldungen gern genutzt
Aktiengesellschaften publizieren auf diese Weise neueste Informationen zu Unternehmensdaten oder zu bedeutenden Geschäftsabschlüssen. Nach Beurteilung der Marktteilnehmer kann dies das Klettern oder Fallen des Aktienkurses an den Märkten nach sich ziehen.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen und die Meldepflicht für die sogenannten Insidergeschäfte sich nach dem Wertpapierhandelsgesetz eng verwandt. Meldepflichtige Insidergeschäfte sind Aktienkäufe oder -verkäufe des Managements.
Streng reglementiertes Verfahren
Vor der Publikation sind die Nachrichten als erstes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Börsenführungen bekannt zu geben. Die Börsen behalten sich die Entscheidung vor, ob der Aktienkurs gegebenenfalls ausgesetzt werden sollte, wenn zu extreme Marktreaktionen zu erwarten sind.
Im Anschluss an diese Vorabmitteilungen folgen die Veröffentlichung in überregionalen Börsenpflichtblättern und elektronisch betriebene, weit verbreitete Informationsverbreitungssysteme.
In Deutschland erfolgt die Publikation nahezu ausschließlich über beauftragte Ad-hoc-Dienstleister. Insbesondere sind dies die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP), euro adhoc, ein Tochterunternehmen der News aktuell und somit Teil der Deutschen Presse-Agentur sowie Business Wire Hugin, Teil von Thomson Reuters und pressetext.adhoc, ein Dienst der pressetext Nachrichtenagentur.
Unterschiedliche Überschreitungsfristen
Im Wertpapierhandelsgesetz sind je nach Art und Qualität der Ad-hoc-pflichtigen Mitteilung unterschiedliche Meldefristen festgelegt. Für das Über- oder Unterschreiten von Meldeschwellen gilt eine Frist von vier Handelstagen.
8. Die Jahresbilanz der AG
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Die Jahressbilanz dokumentiert die finanzielle Situation und den Erfolg eines Unternehmens und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung.
Bei Gesellschaften, die zur Buchführung verpflichtet sind, sind die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Daneben wird diese um den Anhang und einen Lagebericht ergänzt. Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe legen eine Überschussrechnung der Einnahmen vor.
Für Bilanz gilt Kontenform
Aktiengesellschaften unterliegen der Verpflichtung einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die um einen Anhang zu ergänzen sind. Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass die Bilanz in Kontoform aufzustellen ist.
Danach wird auch zwischen kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Einteilung einer Gesellschaft in eine bestimmte Größenkategorie erfolgt nach dem Überschreiten vorgegebener Größen.
Eigenkapital von Aktiengesellschaften wichtig
Allerdings haben Aktiengesellschaften unabhängig von ihrer Größe ihr Eigenkapital in der Bilanz in allen Einzelheiten darzustellen. Das Grundkapital ist nach dem Aktiengesetz in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Und das gezeichnete Kapital ist in die unterschiedliche Aktiengattungen und das (wenn vorhanden) bedingte Kapital zu aufzuschlüsseln.
Falls es darüber hinaus Mehrstimmrechtsaktien gibt, sind diese im gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen. Auch angeforderte, jedoch noch nicht eingezahlte und noch nicht eingeforderte Einlagen sind zu vermerken und entsprechend zu bezeichnen.
Rücklagen sind aufzuführen
Kapital- und Gewinnrücklagen sind gesondert anzugeben. Nach dem Aktiengesetz muss für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen eine Rücklage gebildet werden. Hierbei ist vorgesehen, dass die Gewinnrücklagen entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufgeführt werden muss.