Steuerliche Behandlung von Kryptowährung

Kryptowährungen werden von der BaFin nicht als gesetzliche Zahlungsmittel eingestuft, sondern als Rechnungseinheiten nach dem Kreditwesengesetz. Was das für private und gewerbliche Anleger bedeutet und wie Sie die Steuerlast minimieren können, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Für Privatanleger gilt: Nach einer einjährigen Haltefrist der Kryptowährungen wird Steuerfreiheit garantiert
  • Außerdem lassen sich Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungen miteinander verrechnen
  • Privatanleger, die ihre Kryptowährungen weniger als ein Jahr halten, sollten die 600-Euro-Freigrenze beachten
  • Für Unternneher gilt: Prinzipiell ist der Steuersatz immer gleichbleibend, Verluste können ggf. gegengerechnet werden

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Allgemeine steuerrechtliche Einstufung von Kryptowährung

Was die Einkommenssteuer auf Kryptowährung betrifft, ist noch keine abschließende rechtliche Klärung erreicht. Die BaFin hat Kryptowerte nicht als gesetzliche Zahlungsmittel, sondern als Rechnungseinheiten nach dem Kreditwesengesetz eingestuft. Demzufolge werden sie steuerrechtlich nicht wie Geld, sondern wie private Veräußerungsgeschäfte nach §23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) behandelt.

Diese Ansicht bestätigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 20.06.2019, Az. 13 V 13100/19).  Das Finanzgericht Nürnberg (Beschl. v. 08.04.2020, Az. 3 V 1239/19) dagegen hält es für fraglich „[o]b Erträge aus Geschäften mit Kryptowährungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne“ einzustufen sind. Höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung gibt es zu dem Thema nicht. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist vorerst auch nicht zu erwarten.[1]

Es gibt zwar Pläne der Bundesregierung eine „Kryptowertetransferverordnung“ zu schaffen. Diese Verordnung soll aber die Geldwäsche-Regelungen auf Digitalwerte erweitern und nicht die Besteuerung neu regeln.[2]

Unter privaten Veräußerungsgeschäften werden beispielsweise auch der Verkauf von Grundstücken, Immobilien, Gold, wertvollen Schmuckstücken und Kunstgemälden verstanden. Kurz: Die Veräußerung eines Vermögengegenstands, der zum Privatvermögen gehört. Dadurch kann man Bitcoin und Co. steuerlich nicht mit Erträgen aus Aktien vergleichen.

Es ist wichtig die Erträge aus dem Kryptohandel korrekt anzugeben, da man sich anderenfalls der Steuerhinterziehung strafbar machen kann. Im schlimmsten Fall endet das mit einer Freiheitsstrafe.

Steuern bei privatem Handel mit Kryptowährung

Da es sich beim privaten Verkauf aufgrund der Einstufung als Rechnungseinheiten nicht um Kapitaleinkünfte, sondern um Einnahmen durch ein sonstiges Wirtschaftsgut handelt, fallen selten Steuern an. Zwei Faktoren bestimmen darüber ob und wie viel Steuern fällig werden:

  • Die Haltedauer

Besitzen Sie eine Digitalwährung länger als 12 Monate, sind die Erlöse aus dem Verkauf bzw. Tausch steuerfrei. Wie hoch der Gewinn ausfällt, hat dann keine Bedeutung.

Ausnahme: Beim Lending verlängert sich die Haltedauer auf 10 Jahre. Dazu Näheres weiter unten.

  • Die Höhe des Gewinns

Verkaufen Sie Ihre Bitcoins, Ethereum, Ripple und Co. innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb wieder, sind die Gewinne daraus nur bis zu einer Freigrenze von 600 Euro von der Steuer befreit. Ab 600 Euro wird der Gewinn in voller Höhe versteuert, selbst wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.

Achtung: Die 600-Euro-Freigrenze gilt nicht nur allein für Kryptowährung, sondern für all Ihre privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Verkaufen Sie beispielsweise ein innerhalb von 12 Monaten erworbenes Kunstgemälde mit 500 Euro Gewinn, dürfen Sie nur noch 100 Euro Gewinn mit Kryptogeschäften machen, um steuerfrei zu bleiben.

Wichtig: Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Der Unterschied mag banal klingen, ist aber gravierend. Bei Überschreitung einer Freigrenze muss der gesamte Betrag versteuert werden. Ein Freibetrag dagegen bleibt immer steuerfrei. Versteuert wird hier immer erst der Wert, der den Freibetrag übersteigt.  

Haltedauer ermitteln

Die exakte Haltedauer von Bitcoin und Co. zu ermitteln kann schwierig sein, wenn Sie regelmäßig neue Kryptowährung kaufen und wieder verkaufen. Daher gibt es vier verschiedene Methoden, um die Haltedauer zu ermitteln. Da die steuerliche Behandlung von Digitalwährung noch nicht abschließend geklärt ist, steht es Ihnen frei welche Berechnungsmethode Sie wählen. Bedenken Sie allerdings, dass ein einmal gewähltes Verfahren nicht mehr zu ändern ist.

Methode Prinzip
FIFO („First in, First out“)

Es werden die Bitcoins etc. zuerst verkauft, deren Erwerbszeitpunkt am weitesten zurück liegt, also die auch zuerst angeschafft wurden.

LIFO („Last in, First out“)

Genau umgekehrt zur FIFO-Methode: Es werden die Kryptowerte zuerst verkauft, die als letztes gekauft wurden.

HIFO („Highest in, First out“)

Es werden die Bitcoins zuerst verkauft, die zum teuersten Kurs gekauft wurden.

LOFO („Lowest in, First out“)

Es werden die Digitalwerte zuerst verkauft, die zum günstigsten Kurs gekauft wurden.

HIFO und LOFO haben in der Praxis eher wenig Relevanz. Am häufigsten wird FIFO angewandt. Welche Methode die besten steuerlichen Vorteile bringt, ist vom Einzelfall abhängig.

Surftipp: Wie sollte ich meine Kryptowährung am besten speichern? »

Ertragsberechnung

Je nachdem, ob es sich um ein Verlustgeschäft oder einen Gewinn handelt, ist das Ergebnis bei der Ertragsberechnung ein positiver oder ein negativer Wert.

Verkaufswerbungskosten sind beispielsweise Gebühren, die Ihr Händler pro Transaktion erhebt und können vom Gewinn abgezogen werden.

Beispielrechnung:

  Datum Menge Kurs pro Bitcoin
Kauf 1 14.04.2020 2 6.000 Euro
Kauf 2 21.12.2020 2 18.000 Euro
Verkauf 21.04.2021 3 45.000 Euro

Bei der Berechnung verwenden wir die FIFO Methode. Demnach werden die Bitcoins zuerst verkauft, die Sie zuerst gekauft haben. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass Sie keine Verkaufswerbungskosten hatten.

Zuerst haben Sie die zwei Bitcoins aus Kauf 1 verkauft. Diese beiden waren länger als 12 Monate in Ihrem Besitz und sind somit steuerfrei.

Der dritte verkaufte Bitcoin ist einer aus Kauf 2. Dadurch, dass Sie diesen nur 4 Monate besessen haben, muss er bei Überschreitung der 600-Euro-Freigrenze voll versteuert werden.

Ertrag = Verkaufspreis – Kaufpreis – Verkaufswerbungskosten

Ertrag = 45.000 – 18.000

Ertrag = 27.000

27.000 Euro Gewinn übersteigen ohne Zweifel die Freigrenze von 600 Euro und müssten entsprechend Ihres persönlichen Steuersatzes versteuert werden.

Grundsätzlich reicht es in der Steuererklärung den Ertrag anzugeben. Um aber auf Nachfragen seitens des Finanzamts vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich über die Transaktionen genaustens Buch zu führen. Dies sollte beinhalten:

  • Auflistung der Transaktionen
  • Datum des Kaufs/ Verkaufs
  • Menge
  • Kurse zum Zeitpunkt des Kaufs/ Verkaufs
  • Kauf- bzw. Verkaufspreis
  • Gebühren
  • Gewinn

Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag

Um die Steuerlast zu verringern, können Sie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus Vor- bzw. Folgejahren miteinander verrechnen.

Bedenken Sie dabei, dass das auch Erträge aus Geschäften mit z.B. Gemälden, Gold oder privaten Immobilien sein können.

Beispiel Verlustvortrag:

Kompensiert man Gewinne mit Verlusten aus dem Vorjahr, wird das als Verlustvortrag bezeichnet.

Beispielsweise haben Sie 2020 einen Gewinn von 800 Euro eingefahren. Da Sie damit über der Freigrenze von 600 Euro liegen, müssten Sie die 800 Euro in voller Höhe versteuern. 2019 haben Sie aber einen Verlust von 230 Euro einstecken müssen. Verrechnen Sie nun Gewinn und Verlust miteinander haben Sie für 2020 nur noch einen Gewinn von 570 Euro und bleiben unter der steuerfreien Freigrenze.

Beispiel Verlustrücktrag:

Gleicht man Gewinne aus dem Vorjahr rückwirkend mit Verlusten aus dem aktuellen Jahr aus, nennt man dies Verlustrücktrag.

Angenommen Sie haben 2020 einen Verlust von 350 Euro hinnehmen müssen, aber 2019 900 Euro Gewinn gemacht, die Sie voll versteuern mussten. Verrechnen Sie die beiden Beträge miteinander, verbleibt nur noch ein Gewinn von 550 Euro, der unter der Freigrenze liegt. Dann können Sie die aus 2019 zu viel bezahlten Steuern zurückfordern.

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Besonderheit privates Lending – Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre

Falls Sie durch die Kryptowährung Zinsen erhalten (sogenanntes Lending), verlängert sich nach herrschender Meinung die Haltedauer von 12 Monaten auf 10 Jahre. Grund dafür ist, dass der Kryptowert dann nicht mehr lediglich ein Veräußerungsgeschäft ist, sondern als Einkunftsquelle dient.

Allerdings ist die Verlängerung der Spekulationsfrist umstritten. Zwar ist der Wortlaut des §23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG eindeutig in der Hinsicht, dass bei der Generierung von Einkünften aus einem Wirtschaftsgut sich die Haltedauer auf 10 Jahre erhöht, jedoch argumentieren Gegner der Verlängerung, dass es zum Entstehungszeitpunkt des Gesetzes noch keine Kryptowährung gab und es daher nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein konnte Kryptowährungen mit zu erfassen. Andere ablehnende Meinungen sind der Auffassung, dass die Einkünfte hier nicht aus dem Wirtschaftsgut, sondern aus dem Verleihgeschäft erzielt werden.

Ebenso ist die steuerrechtliche Einstufung von Lending noch nicht abschließend geklärt. Es wird darüber diskutiert, ob es sich bei den erhaltenen Zinsen um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte handelt.

Je nach Finanzamt kann es unterschiedlich eingestuft werden. Wenden Sie sich bei Zweifeln an einen Steuerberater oder Steuerrechtsanwalt. Sie können auch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nachfragen und eine verbindliche Auskunft einholen.

Die folgende Übersicht soll dazu dienen die verschiedenen Ansichten darzustellen und die steuerrechtlichen Folgen der jeweiligen Einordnung zu erläutern.

  Lending als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Absatz 1 Nummer 7 EstG Lending als sonstige Einkünfte nach §22 Nummer 3 EStG
Quellen:
Winheller.com – Wie wird Kryptowährung versteuert
Juhn.com – Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
Einführung in Decentralized Finance (DeFi) und damit verbundene Steuerimplikationen. Teil 1: Borrowing & Lending | CryptoTax
Argumente Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da Lending ein klassisches verzinstes Darlehen ist und daher Kapital zur Verfügung gestellt wird. Eine Kapitalforderung muss sich auf eine Geldleistung beziehen. Die Zuordnung zu Kapitalerträgen scheidet aus, da es sich bei Kryptowährung nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.

Damit unterliegt Lending der gleichen Besteuerung wie Wertpapierdarlehen, die zivilrechtlich als Sachdarlehen (§§607 ff. BGB) eingeordnet werden.

Im Ergebnis ist Lending also keine Hingabe von Kapital, sondern eine Sachleistung. Die Gegenleistung ist der Erhalt der versprochenen Coins.

Steuerrechtliche Folgen Laut §20 Absatz 9 Satz 1 EstG sind die jährlich erwirtschafteten Zinsen steuerfrei in Höhe des Sparerpauschbetrages: 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1602 Euro.

Aber denken Sie daran, dass auch andere Zinseinnahmen hier mit hineinfallen. Wenn Sie Zinsen über den Sparerpauschbetrag hinaus erhalten, muss Abgeltungssteuer gezahlt werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Bei sonstigen Einkünften gilt eine steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr, §22 Nummer 3 Satz 2 EStG. Bei Überschreitung muss der volle Betrag nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Besteuerung von Staking

Wie Staking steuerrechtlich eingestuft wird, ist unterschiedlich von Finanzamt zu Finanzamt. Es handelt sich hierbei um Einzelfall-Entscheidungen. Um Rechtssicherheit vor der Teilnahme an Staking zu erlangen, ist es empfehlenswert eine verbindliche Auskunft bei dem für Sie zuständigen Finanzamt einzuholen. Die Behörde muss das geplante Investment dabei steuerlich bewerten und ist an diese Einschätzung dauerhaft gebunden. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist neben einer ausführlichen Schilderung des Sachverhalts auch eine umfassende rechtliche Stellungnahme. Wenden Sie sich dazu an einen Steuerberater oder Steuerrechtsanwalt.

Um das Problem bei der steuerrechtlichen Bewertung von Staking zu umreißen: Es gibt zwei Varianten. Einmal die, dass es gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EstG zu Kapitaleinkünften zugeordnet wird. Dann gilt: Steuerfreiheit in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro. Wenn Sie Zinsen über den Sparerpauschbetrag hinaus erhalten, muss 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die zweite Variante ist, dass Einnahmen daraus zu sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nummer 3 EStG zählen. Dann gäbe es die steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr. Bei Überschreitung dieser Freigrenze, greift dann der persönliche Einkommensteuersatz, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Für diese Variante spricht, dass es sich bei Kryptowährung nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt und im Ergebnis beim Staking kein Kapital hingegeben wird, sondern eine Sachleistung.

Die Verlängerung der Spekulationsfrist von 1 auf 10 Jahre – wie beim Lending – ist auch beim Staking umstritten. Beim Lending wird es zwar mittlerweile angenommen, abschließend geklärt ist es aber auch hier nicht. Nach einigen Ansichten ist ein kurzes Teststaking erlaubt, ohne dass sich die Haltedauer auf 10 Jahre verlängert, aber verlässlich ist das nicht.

Zum Entstehungszeitpunkt des §23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EstG (Verlängerung der Haltefrist) gab es noch keine Intention Staking bzw. Kryptowährungen überhaupt mit zu erfassen. Außerdem wird beim Staking die Verfügungsbefugnis der eigenen Coins und Token vergeben. Viele Ansichten argumentieren daher gegen eine Verlängerung der Haltefrist, da die Einkünfte hier nicht aus dem Wirtschaftsgut, wie vom Gesetz gefordert, sondern aus dem Verleihgeschäft erzielt werden. Dafür spricht, dass man im Gegensatz zum Lending frei über seine Assets verfügen kann und nur zeitlich begrenzt die Verfügungsbefugnis verleiht.

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Privates Mining

Wenn Sie privates Mining betreiben, fällt dies oft zwangsläufig in den gewerblichen Bereich, sobald sie dies mit Gewinnerzielungsabsicht über einen längeren Zeitraum hinweg betreiben.

Gewerbliche Tätigkeit = dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht

Das Herstellen von Kryptowährung wird wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern behandelt. Wer also Bitcoins usw. dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht selbst erzeugt, wird vom Finanzamt als gewerblich tätige Person eingeordnet und muss dementsprechend die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Steuererklärung erfassen.

Im Gegenzug können Sie aber sämtliche Betriebsausgaben wie Strom, Hardware oder Büromiete von der Steuer absetzen. Für Einzelunternehmer gibt es zudem einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro.

Ausnahmen von der gewerblichen Tätigkeit gelten nur dann, wenn es sich wirklich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt oder das Mining nur zur Deckung der anfallenden Anschaffungs- und Betriebskosten von Computersystemen genutzt wird.

Dann wird das Mining als Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne von §22 Nummer 3 EStG verstanden. Dabei gilt eine steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr, §22 Nummer 3 Satz 2 EStG. Bei Überschreitung muss der volle Betrag nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

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Wo soll der Handel mit Kryptowährung in der Steuererklärung angegeben werden?

Die Angaben dazu gehören in die Anlage für Sonstige Einkünfte (SO), gemeinsam mit allen anderen privaten Veräußerungen. Bei mehreren Posten empfiehlt sich eine gesonderte Aufstellung.

Ist ein Geschäft nicht besteuerbar, entweder aufgrund der Einhaltung der 12-monatigen Spekulationsfrist oder weil sich der Gewinn unterhalb der Freigrenze befindet, besteht keine Pflicht die Veräußerung in der Steuererklärung anzugeben. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt sich eine präventive Offenlegung mit der Ergänzung, dass die Besteuerung aufgrund der Haltedauer oder der Freigrenze entfällt.

Steuern bei gewerblichem Handel mit Kryptowährung

Anderes gilt bei Unternehmen und gewerblichem Handel. Die zahlreichen Besonderheiten aus dem privaten Handel greifen hier nicht. Unternehmen können keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen und die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer gilt hier nicht.

Die Kryptowährungen werden hier zum Betriebsvermögen gezählt und sind demzufolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §15 EStG. Die Besteuerung erfolgt also im gewerblichen Bereich normal, wie andere gewerbliche Einkünfte auch.

Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens unterliegen die Gewinne zusätzlich zur Gewerbesteuer:

  • der Einkommenssteuer (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie beispielsweise KG und OHG)
  • oder der Körperschaftssteuer (bei Kaptalgesellschaften wie GmbH und AG)

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt das allerdings nicht.

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist noch nicht abschließend geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat 2015 entschieden (EuGH vom 22.10.2015 – C-264/14), dass beim Tausch von Kryptowährung in herkömmliche Währung (wie Euro) keine Umsatzsteuer anfällt. Nach Ansicht des Gerichts gelten für Kryptowerte ähnliche Regelungen wie für Fremdwährung, da sie eine Art privates Geld darstellen.  Etwas anderes gilt, wenn eine andere Dienstleistung (z.B. Beratung oder Handwerkertätigkeiten) in Bitcoin bezahlt wird. Dann muss auf die ursprüngliche Leistung trotzdem Umsatzsteuer gezahlt werden.

Vergleich private und gewerbliche Veräußerung von Kryptowährung

  Private Anleger Gewerbliche Anleger
Ausnahmen von Steuerpflicht Vorteil: Die Freigrenze bis 600 Euro gilt nur hier, ebenso wie die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer. Unternehmer dagegen müssen grundsätzlich alle Gewinne versteuern.
Verlustabzug Im privaten Bereich dürfen nur Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften miteinander verrechnet werden. Vorteil für Unternehmen: Verluste können besser abgezogen werden, denn im gewerblichen Bereich darf alles mit allem verrechnet werden, wie beispielsweise Miete für Gewerberäume, Arbeitsfahrzeug, Strom oder Arbeitscomputer.

Tipps, um Steuerlast zu mindern

Halten wir noch mal die wichtigsten Punkte fest, die Sie tun können, um Ihre Steuerlast zu minimieren:

Für Privatpersonen

✔ Warten Sie die einjährige Haltefrist ab, die Ihnen Steuerfreiheit garantiert, bevor Sie wieder verkaufen.

✔ Verrechnen Sie Gewinne und Verluste aus Ihren privaten Veräußerungen aus vorherigen Jahren miteinander.

✔ Behalten Sie Ihre Transaktionen im Blick und planen Sie Ihre Geschäfte. Wenn sich bereits andeutet, dass Sie über die 600-Euro-Freigrenze gelangen, sollten Sie besser andere Geschäfte aus privaten Veräußerungen in kommende Jahre verschieben.

Für Unternehmen

Auch hier gilt: Behalten Sie die Übersicht über Ihre Geschäfte. Prinzipiell ist der Steuersatz zwar immer gleichbleibend, aber wenn man in einem Jahr hohe Verluste einfahren musste (zum Beispiel bedingt durch die Corona-Pandemie), dann kann man diese Verluste gegenrechnen und die Steuerlast fällt geringer aus.

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Übersicht: Welche Steuern werden wann fällig?

Grundsätzlich kann man sagen, dass viele Einzelfragen im Bereich der Besteuerung von digitaler Währung (noch) heftig umstritten sind.

Nur in einigen wenigen Punkten hat die Europäische Rechtsprechung und/ oder das Bundesministerium für Finanzen für Klarheit gesorgt. Darum haben wir Ihnen in folgender Tabelle noch mal den aktuellen Stand der Besteuerung zusammengefasst.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber oder höchstrichterliche Rechtsprechung das Thema zukünftig angehen werden.

Arten von Kryptohandel   Besteuerung
Quelle: Eigene Recherchen
Verkauf privat Der Verkauf ist steuerfrei bis 600 Euro Gewinn pro Jahr bzw. bei Haltedauer von 12 Monaten.

Anderenfalls: Zahlung von Einkommenssteuer (je nach persönlichem Steuersatz), Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, aber keine Abgeltungssteuer und keine Umsatzsteuer

Gewerblich Es wird Gewerbesteuer und je nach Betriebsform Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer fällig.

Umsatzsteuer wird nicht berechnet.

Tausch privat Der Tausch ist steuerfrei bis 600 Euro Gewinn pro Jahr bzw. bei Haltedauer von 12 Monaten.

Anderenfalls: Zahlung von Einkommenssteuer (je nach persönlichem Steuersatz), Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, aber keine Abgeltungssteuer und keine Umsatzsteuer

Gewerblich Es wird Gewerbesteuer und je nach Betriebsform Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer fällig.

Umsatzsteuer wird nicht berechnet.

Lending (Verleih von Kryptowährung) privat Steuerfreier Verkauf erst nach Haltedauer von 10 Jahren möglich.

Je nach Einordnung der jährlich erwirtschafteten Zinsen:

  • Bei Zuordnung zu Kapitaleinkünften: Steuerfreiheit in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1602 Euro. Wenn Sie Zinsen über den Sparerpauschbetrag hinaus erhalten, muss 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Bei einer Zuordnung zu sonstigen Einkünften gilt eine steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr. Bei Überschreitung muss der volle Betrag nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Gewerblich Es wird Gewerbesteuer und je nach Betriebsform Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer fällig.

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da es sich um ein Darlehen nach §4 Nummer 8a UstG handelt und es demnach umsatzsteuerfrei ist.

Mining (Erzeugen von Bitcoins etc.) privat Privates Mining ist als Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 3 EStG anzusehen.

Daher gibt es die steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr.

Bei Überschreitung dieser Freigrenze, greift der persönliche Einkommensteuersatz, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Gewerblich Es wird Gewerbesteuer und je nach Betriebsform Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer fällig.

Laut Bundesministerium für Finanzen muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, da Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungs-
austauschverhältnisses erbracht werden und es daher an einem Leistungsaustausch zwischen konkret identifizierbaren Personen fehlt.

Staking (Hingabe der Verfügungsbefugnis der eigenen Coins und Token) privat Je nach Einordnung:

  • Bei Zuordnung zu Kapitaleinkünften: Steuerfreiheit in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1602 Euro. Wenn Sie Zinsen über den Sparerpauschbetrag hinaus erhalten, muss 25% Abgeltungssteuer gezahlt werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Bei einer Zuordnung zu sonstigen Einkünften gilt eine steuerfreie Freigrenze bis zu 256 Euro im Jahr. Bei Überschreitung muss der volle Betrag nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Ob steuerfreier Verkauf – wie beim Lending – erst nach Haltedauer von 10 Jahren möglich ist, wird noch diskutiert.

Gewerblich Gewerbesteuer und je nach Betriebsform wird Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer fällig.

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Weiterführende Links

[1] LTO – Einkommenssteuer auf Kryptowährungen

[2] FAZ – Digitalwährungen sollen weniger anonym werden

Steuern auf Kryptowährungen: Wann Sie zahlen müssen | KlarMacher (hanseaticbank.de)

Steuerliche Behandlung der Kryptowährungen | Compliance | Haufe

Windheller.com – Wie wird Kryptowährung versteuert?

Drucksache 19/370 (bundestag.de)


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Risikohinweis: Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust Ihres eingesetzten Kapitals führen. Sie sollten keine Gelder einsetzen, deren Verlust Sie im schlimmsten Fall nicht verkraften könnten. Stellen Sie sicher, dass Sie alle mit dem Kryptowährungs-Handel verbundenen Risiken verstanden haben. Der Inhalt dieser Webseite darf NICHT als Anlageberatung missverstanden werden! Wir empfehlen, sofern notwendig, sich von unabhängiger Stelle beraten zu lassen.