Aktienstimmrecht 

Als Aktienstimmrecht wird das Recht des Aktionärs bezeichnet, an der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung teilzunehmen. Normalerweise verbrieft jede Aktie eine Stimme. 

Stimmrechte können abgetreten werden 

Der Anteilseigner kann das Aktienstimmrecht selbst wahrnehmen oder aber an seine Bank, die die Aktien verwahrt, oder eine Aktionärsvereinigung abtreten. Die Übertragung von dem Aktienstimmrecht kann höchstens für 15 Monate erteilt werden und muss anschließend erneuert werden. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. 

Wenn der Aktionär das Stimmrecht überträgt, muss er rechtzeitig vor der Hauptversammlung über die Vorschläge der Verwaltung, eventuelle Gegenanträge und das Votum, das z.B. die Bank abgeben möchte, informiert werden. Wenn der Aktionär keine eigenen Vorgaben erteilt, ist das Kreditinstitut an die von ihm publizierten Vorschläge bei der Wahrnehmung des Aktienstimmrechts gebunden.

Ausnahmen beim Aktienstimmrecht

Bei eigenen Aktien der Gesellschaft ruht das Stimmrecht.  Darüber hinaus ist das Stimmrecht bei Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, die Aktien ihres Unternehmens besitzen, ausgeschlossen. Dies allerdings nur, wenn es bei der Beschlussfassung um ihre Entlastung, die Geltendmachung eines Anspruchs gegen sie oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit geht. Wenn Beschlüsse eine von ihm abhängige Gesellschaft betreffen, wird der Aktionär ebenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei wechselseitiger Beteiligung ist das Stimmrecht eingeschränkt. 

Anmeldung zu HV Pflicht 

In der jeweiligen Unternehmens-Satzung werden formale Voraussetzungen für Bedingung und Form der Ausübung des Stimmrechts festgelegt. Hierin kann die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung abhängig gemacht werden. Bei börsennotierten Gesellschaften ist dies gängige Praxis. Nur dann kann organisatorisch geplant werden, wie viele Aktionäre zur Hauptversammlung kommen werden.

EU-Richtlinie beachten 

Das Stimmrecht bei börsennotierten Gesellschaften wurde durch das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) reformiert. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung wird eine Bescheinigung des Anteilsbesitzes eines Aktionärs vorausgesetzt, die durch das depotführende Kreditinstitut auszustellen ist.

Eine solche Bescheinigung muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung beziehen und dem Unternehmen spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Eine derartige Terminierung ist international üblich und wird von der EU-Aktionärsrechterichtlinie europaweit vorgeschrieben.

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