Depotverwahrung von Aktien
Die Aktiengattung die in Deutschland am häufigsten gehandelt wird, ist die Inhaberaktie. Das bedeutet, dass der Besitzer, der die Aktie vorlegen kann, dazu befugt ist, die daraus resultierenden Rechte wahrzunehmen. Daher ist es auch sehr riskant, die Wertpapiere zu verlieren. Die meisten Aktionäre lassen aus diesem Grunde ihre Aktien in einem Bankdepot verwahren, was in der Regel selbstverständlich Kosten verursacht.
Depotgesetzt regelt Modalitäten
Das sogenannte Depotgesetz regelt das Depotgeschäft, das nur von zugelassenen Kreditinstituten ausgeübt werden darf. Nach dieser rechtlichen Grundlage sind die Aktien eines jeden Kunden abgesondert von anderen Aktien aufzubewahren. Die einzelnen Aktienpakete eines Kunden werden dabei von einem Streifband umfasst, auf dem der Inhalt und der Name des Bankkunden notiert sind. Daher wird diese Vorgehensweise Streifbanddepot genannt.
Die Verwahrungsmethode „Streifbanddepot“ ist umständlich und teuer, daher in der Realität meist die sogenannte Sammelverwahrung angewandt. Bei dieser werden alle Aktien einer Aktiengesellschaft, die bei einer Bank verwahrt werden, gemeinsam gelagert. Bei der Entnahme der Wertpapiere aus dem Depoterhält der Kunde nicht mehr unbedingt dieselben Papiere, die er eingelegt hat, sondern lediglich eine entsprechende Anzahl Aktien gleichen Nennwertes.
Sammelurkunde spart Kosten
Der Gesetzgeber hat, um die Kosten für Herstellung und Aufbewahrung von Aktien gering zu halten, die Ausfertigung einer Sammelurkunde zugelassen. Hierbei werden keine einzelnen Wertpapiere mehr bereitgestellt und verwahrt, sondern die Sammelurkunde steht für eine bestimmte Anzahl von Aktien. Hierzu muss der Kunde die Bank ausdrücklich und schriftlich ermächtigen.
Bank nimmt weitere Aktienrechte wahr
Bei jeder Hinterlegung von Aktien ist das Geldinstitut dazu verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Bankkunden sowie die Art, den Nennbetrag oder die Stückzahl der Aktien im so genannten Verwahrungsbuch aufzuzeichnen. Meist ermächtigt der Kunde die Bank neben der Depotverwahrung auch alle anderen Handlungen vorzunehmen, die mit den Aktien zusammenhängen. Dies sind beispielsweise die Verwaltung der Wertpapiere, die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Einziehung der Dividende.
Bank haftet nur bedingt
Beim Haftungsumfang der Bank kommt es auf die Vereinbarungen zwischen Bank und dem Kunden an. Ist lediglich die Depotverwahrung Bestandteil des gemeinsamen Vertrags, so haftet die Bank auch nur dafür, also etwa für den Verlust der Papiere.
In diesem Fall ist die Wahrnehmung aller Rechte aus der Aktie ausschließlich Sache des Kunden. Wenn allerdings die Bank auf Wunsch des Kunden die gesamte Verwaltung der Papiere wahrnimmt und sie schuldhaft einen Fehler begeht, ist sie dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Der Schadenersatz kann allerdings durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden.