Einziehung von Aktien
Bei der Einziehung von Aktien handelt es sich um einen Vorgang mit entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals, der auch als Kapitalherabsetzung bezeichnet wird. Aktien können zwangsweise oder durch den Ankauf durch das Unternehmen eingezogen werden.
Hintergründe der Einziehung von Aktien
Die Einziehung von Aktien als Form der Grundkapitalherabsetzung einer Aktiengesellschaft eignet sich zur Rückzahlung von Grundkapital an die Aktionäre im Zuge einer Teilliquidation des Unternehmensvermögens. Daneben kann die Einziehung von Aktien, durch die die in den Aktien verbrieften Rechte untergehen, als Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten vorgenommen werden.
Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien wird nach den Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung durchgeführt. Davon wird lediglich abgewichen, wenn voll eingezahlte Aktien des Unternehmens unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen werden. Sollte dies der Fall sein, kann die Kapitalherabsetzung von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Ausschlusskriterien bei der Einziehung
Die Einziehung von Aktien darf lediglich dann vollzogen werden, wenn die Satzung des entsprechenden Unternehmens eine solche Möglichkeit anordnet oder gestattet. Der Kauf der Aktien durch die Gesellschaft ist als Sanierungsmaßnahme nur dann möglich, wenn die Aktien unter pari notieren oder der Gesellschaft beispielsweise von einem Großaktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei der Vernichtung der Aktien entsteht so ein Buchgewinn.
Hauptversammlung bestimmt über Einziehung
Laut Aktiengesetz kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Hierbei genügt die einfache Stimmenmehrheit. Darüber hinaus kann die Satzung eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse festlegen.
Im entsprechenden Beschluss muss der Zweck der Kapitalherabsetzung festgelegt sein. Der Beschluss ist vom Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Damit die Einziehung wirksam wird
Zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses oder mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag gemindert. Wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, ist das Grundkapital mit der Zwangseinziehung reduziert.