Quellensteuer Frankreich

Seit dem 1. Januar 2018 haben deutsche Aktionäre französischer börsennotierter Aktiengesellschaften (AG) deutlich weniger Ärger mit der Quellensteuer. Für natürliche Personen, die in Frankreich nicht steuerlich ansässig sind, beträgt die Quellensteuer jetzt 12,8 Prozent.

Quellensteuer seit 2018 in Frankreich

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dadurch soll verhindert werden, dass Anleger zweimal vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. In Frankreich beträgt die Quellensteuer seit dem 1. Januar 2018 12,8 Prozent. Sie wird von der deutschen Bank, die das Depot des Anlegers führt, bei Steuerabzug einberechnet. Dies passiert automatisch und ohne Zutun des Anlegers.

Genau wie bei deutschen Aktien werden also direkt 25 Prozent (12,8 Prozent Quellensteuer aus Frankreich + 12,2 Abgeltungssteuer aus Deutschland) plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgeführt.

Rückerstattungsanträge, wie sie vor 2018 erforderlich waren, als die Quellensteuer in Frankreich noch mehr als 15 Prozent betrug, entfallen damit.

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Quellensteuer vor 2018 in Frankreich

Vor 2018 betrug die Quellensteuer in Frankreich 30 Prozent. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland gilt jedoch nur für eine Quellensteuer bis 15 Prozent. Daraus ergaben sich in der Vergangenheit einige Umstände für Anleger.

Beispiel für die Quellensteuer in Frankreich vor 2018

Nehmen wir an, ein Anleger aus Deutschland hielt Aktien einer französischen AG, die ihm 1.000 Euro Dividende vor Steuern zahlte. Von diesen 1.000 Euro behielt der Fiskus in Frankreich 300 Euro Quellensteuer ein. Dank Doppelbesteuerungsabkommen wurde dem Anleger davon zumindest die Hälfte automatisch wieder gutgeschrieben. In Deutschland hielt der hiesige Fiskus erneut die Hand auf und kassierte seine 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Für den Aktionär sah die Rechnung wie folgt aus:

   1.000,00 EUR Dividende vor Steuern
–    300,00 EUR Quellensteuer in Frankreich
+    150,00 EUR automatische Rückerstattung dank Doppelbesteuerungsabkommen
–    250,00 EUR Abgeltungssteuer in Deutschland
–      13,75 EUR Solidaritätszuschlag in Deutschland
=   586,25 EUR Dividende nach Steuern
=   41,375 Prozent Steuerlast

Wie konnten Anleger vor 2018  die übrigen 15 Prozent Quellensteuer zurückholen?

Gegen den Nachweis der Zahlstelle (meist war das eine Bank), dass die 30 Prozent Quellensteuer abgezogen worden waren, konnte sich ein Anleger aus Deutschland die noch abgezogenen 15 Prozent der Quellensteuer zurückholen.

Problem Nummer Eins: die Zahlstelle war meist nicht die depotführende Bank. Der Anleger musste die Zahlstelle also erst einmal ausfindig machen, wozu sich eine Anfrage an die Depotbank empfahl.

Problem Nummer Zwei: für die Auskunft, dass die Quellensteuer abgeführt wurde, erhoben die Zahlstellen eine Gebühr zwischen 60 und 80 Euro. Für Anleger, deren Dividende nicht mehr als 400 bis 500 Euro betrug, lohnte sich der Aufwand daher nicht. Die Rechnung hinter diesem Gedanken:

60 bzw. 80 EUR Gebühr für die Auskunft der Zahlstelle, um die 15 Prozent Quellensteuer erstattet zu bekommen, lohnen sich nur, wenn die Dividende größer als
60 EUR / 15 Prozent * 100 Prozent = 400,00 EUR bzw.
80 EUR / 15 Prozent * 100 Prozent = 533,33 EUR ist.

Alternative: Wohnsitzbescheinigung VOR Ausschüttung der Dividende vorlegen

Die Alternative: deutsche Aktionäre französischer AGs konnten vor Ausschüttung der Dividende eine Wohnsitzbescheinigung einreichen. Dann wurden nur 15 statt 30 Prozent Quellensteuer abgezogen. Diese 15 Prozent ließen sich dann mit der in Deutschland fälligen Abgeltungssteuer verrechnen. Das entsprechende Formular fanden Anleger unter www.steuerliches-info-center.de, einem Informationsangebot des Bundeszentralamtes für Steuern.

Steuerfalle Paying-Agent

Mit der seit Anfang 2018 geltenden Senkung der französischen Quellensteuer auf 12,8 Prozent sollte für Anleger eigentlich alles einfacher werden – ist es aber nicht automatisch. Wie das Fachmagazin „Focus Money“ in seiner Ausgabe 35/2018 berichtet, haben viele Banken nicht die Möglichkeit, den für den Einbehalt der Quellensteuer zuständigen Stellen – den so genannten Paying-Agents – den Nachweis zu erbringen, dass ihre Anleger Privatanleger aus Deutschland sind.

Um Probleme zu umgehen, behalten die Banken daher den Maximalsatz von 30 Prozent Quellensteuer ein. Für Anleger hat das die unangenehme Konsequenz, dass sie weiterhin den Antrag auf Rückerstattung zu viel entrichteter Quellensteuer über ihre Depotbank einreichen müssen.

Dabei ergibt sich ein weiteres Problem: die Depotbank behält sicherheitshalber die maximale Quellensteuer von 30 Prozent ein, der Anleger bekommt aber nur noch 12,8 Prozent angerechnet. Damit steht er jetzt schlechter da als zuvor, denn er muss nun 17,2 Prozent anstelle der bisherigen 15 Prozent Steuern vom französischen Staat zurückfordern.

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